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   OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06   

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OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06 (https://dejure.org/2007,15438)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2007 - 31 U 289/06 (https://dejure.org/2007,15438)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 31 U 289/06 (https://dejure.org/2007,15438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung der auf einen nichtigen Darlehensvertrag erbrachten Zinsleistungen und Tilgungsleistungen zum Kauf einer Eigentumswohnung; Verwirkung eines Rückzahlungsanspruchs bei Vorliegen des erforderlichen Zeitmoments und Umstandsmoments; Nichtigkeit von ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 195 a.F.; ; BGB § 197 a.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2; ; RBerG § 1; ; RBerG § 1 Abs. 1; ; RBerG § 5 Nr. 2; ; WEG § 3; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1; ; HWiG § 1

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Die Vorschrift des § 197 BGB a.F. finde - wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (NJW 1990, 1036) ergebe - auch Anwendung, soweit der Kläger die Ratenzahlungen auf das Endfinanzierungsdarlehen nicht vereinbarungsgemäß fortgesetzt, sondern die bestehende Restschuld Ende 1988 vollständig abgelöst habe.

    Das vom Landgericht herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) sei nicht einschlägig.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof durch das vom Landgericht herangezogene Urteil vom 7.12.1989 - III ZR 270/88 (BGH NJW 1990, 1036; vgl. auch BGH NJW 1991, 220, 221) für den Fall eines Ratenkredits entschieden, dass die Verjährung nach § 197 BGB a.F. einheitlich für alle Ansprüche auf Rückzahlung von Zinsen und Kosten gilt, die nach dem - vom Kreditnehmer für wirksam gehaltenen - Ursprungsvertrag in regelmäßigen Raten zu zahlen waren.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich, anders als die Beklagte in der Berufungserwiderung geltend macht, nicht um einen dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.12.1989 (aaO) entsprechenden Ratenkreditvertrag, sondern um einen Realkredit in der Form eines Annuitätendarlehens.

    Die Anwendung der im Urteil des Bundesgerichthofs vom 7.12.1989 (aaO) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall lässt sich zwar nicht allein mit dem Argument verneinen, dass die Kläger nicht die Rückzahlung von Zinsen und Kosten, sondern des bei Ablösung der Endfinanzierungen aufgebrachten Darlehenskapitals begehren.

  • BGH, 01.02.2007 - III ZR 281/05

    Verstoß eines im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Dies folgt jedenfalls daraus, dass die von der Streithelferin übernommene, im Schwerpunkt rechtliche Tätigkeit nicht - wie von Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG vorausgesetzt - Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einem für die Streithelferin als Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatergesellschaft erlaubnisfreien Geschäft war (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH WM 2007, 543, 544), sondern im Vordergrund stand und den Schwerpunkt des Handelns der Streithelferin für den jeweiligen Treugeber darstellte.

    Der III. Zivilsenat hat allerdings in seinem Urteil vom 1.2.2007 - III ZR 281/05 (WM 2007, 543, 545) gegenüber einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Treuhändervergütung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durchgreifen lassen.

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ist eine Ausnahme von der unechten Rückwirkung gerichtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zuzulassen, wenn eine Änderung der Rechtsprechung oder die Modifizierung der bisherigen Rechtslage für den Prozessgegner zu Folgen führte, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung oder Rechtslage unbillige, ihm nicht zumutbare Härten mit sich bringen würde (BGHZ 132, 119, 130 f.; vgl. auch BGH WM 2007, 543, 545).

    Die Ablehnung einer unzulässigen Rechtsausübung/Verwirkung beruht auf einer einzelfallbezogenen Argumentation und weicht nicht vom Urteil des Bundesgerichthofs vom 1.2.2007 - III ZR 281/05 (WM 2007, 543 ff.) ab.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06

    Überprüfung der Zulassung der Verjährungseinrede im Revisionsverfahren;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag mit umfassenden Befugnissen ist einschließlich der darin enthaltenen Vollmacht nichtig (BGH WM 2006, 1060, 1061; WM 2007, 62, 66; WM 2007, 731, 732).

    Hierzu wird auf die Ausführungen unter II 3 b verwiesen (vgl. zu einer gleichartigen Fallgestaltung: BGH WM 2007, 731, 733 f.).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichthof die Anrechnung von Steuervorteilen in seinem Urteil vom 27.2.2007 - XI ZR 56/06 (WM 2007, 731 ff.) noch nicht einmal erwogen, obwohl sich die Entscheidung eingehend mit der Art und Weise der Rückabwicklung eines dem Kauf einer Eigentumswohnung dienenden, nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrags befasst.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Er hat dies insbesondere damit begründet, dass die Erlaubnispflichtigkeit umfassender Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandverträge erst durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.9.2000 (WM 2000, 2443 ff.) aufgedeckt worden sei, weshalb die verklagte Treuhänderin zum Zeitpunkt des Vertragschlusses darauf habe vertrauen dürfen, dass sich das Vertragswerk im Rahmen des gesetzlich Zulässigen gehalten habe.

    Es wurde bereits aufgezeigt, dass der Kläger jedenfalls bis zum Jahr 2000 - also bis zur Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.9.2000 (aaO) - nicht erkennen konnte, dass die Streithelferin die ursprünglichen Darlehensverträge für ihn als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossen hatte.

  • OLG Hamm, 09.01.2006 - 5 U 60/05

    Nichtigkeit einer prozessualen Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Ferner sind dem Senat die Verfahren 5 U 60/05 und 5 U 107/06 OLG Hamm bekannt.

    Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dies in seinem Urteil vom 9.1.2006 - 5 U 60/05 (Anlage K 5, Bl. 247 d.A.), das in einem gleich gelagerten Parallelverfahren ergangen ist, sogar als offensichtlich bezeichnet.

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Voraussetzung ist in jedem Falle, dass aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seiner Erklärung oder seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehen Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 2004, 21, 24; BKR 2005, 501, 503).

    Ohne dass besondere Umstände vorliegen, kann der Anleger nach § 242 BGB nicht einseitig belastet werden, obwohl er und der Darlehensgeber in gleicher Weise über die Wirksamkeit des Darlehensvertrags irrten und Art. 1 § 1 RBerG gerade den Anleger schützen will (vgl. BGH BKR 2005, 501, 504).

  • OLG München, 03.08.2004 - 18 U 4178/02

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages bei Nichtigkeit der Treuhändervollmacht

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Treuhändervollmachten könne - wie das OLG München mit Urteil vom 3.8.2004 (ZIP 2004, 1903 ff.) in einem ähnlichen Fall ausgesprochen habe - keine unechte Rückwirkung beigemessen werden, weil dies für die Beklagte zu einer unbilligen, ihr nicht zumutbaren Härte führe.

    a) Allgemeine Vertrauensgrundsätze hindern eine unechte Rückwirkung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit umfassender Treuhändervollmachten, anders als die Beklagte im Anschluss an ein Urteil des OLG München (ZIP 2004, 1903 ff.) meint, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Im rechtlichen Ausgangspunkt ist eine Ausnahme von der unechten Rückwirkung gerichtlicher Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zuzulassen, wenn eine Änderung der Rechtsprechung oder die Modifizierung der bisherigen Rechtslage für den Prozessgegner zu Folgen führte, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung oder Rechtslage unbillige, ihm nicht zumutbare Härten mit sich bringen würde (BGHZ 132, 119, 130 f.; vgl. auch BGH WM 2007, 543, 545).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.4.2007 - XI ZR 17/06 (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichthofs Nr. 48/2007), nach dem bei der Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrags, der mit einem finanzierten Fondsanteilswerwerb ein verbundenes Geschäft bildet, unverfallbare und anderweitig nicht erzielbare Steuervorteile aus Billigkeitsgründen den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des schadensersatzrechtlichen Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03

    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 11.07.2007 - 31 U 289/06
    Die Unwirksamkeit der der Streithelferin vom Kläger erteilten Vollmacht führt dazu, dass die Darlehenssumme aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Streithelferin nicht an den Kläger und seine Ehefrau, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist (vgl. BGH WM 2004, 671, 672).
  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

    Zur Verjährung von "Uraltdarlehen" bei Enteignungsmaßnahmen der ehemaligen DDR

  • BGH, 23.10.1990 - XI ZR 313/89

    Verwendung zuviel berechneter Zinsen bei einem Annuitätendarlehen; Nichtigkeit

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 19/05

    Übertragung der Führung der Geschäfte eines Immobilienfonds in der Form einer BGB

  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 122/02

    Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells

  • OLG Braunschweig, 01.07.2008 - 7 U 99/07
    Aus diesem Grunde vermag sich der Senat auch nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.07.2007, 31 U 289/06 , zitiert nach Juris, dort Rn. 41 - 44, anzuschließen, wonach die Vergleichbarkeit des dort entschiedenen Falls mit dem der Entscheidung des 3. Senats des BGH vom 01.02.2007 zugrundeliegenden Zahl deshalb verneint wird, weil Voraussetzung für die Anwendung des § 242 BGB das Vorliegen einer unzumutbaren Härte für den Vertragspartner des Darlehensnehmers sei.
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